ANGELSPORTVEREIN 1960 e.V. SAARWELLINGEN

 

SATZUNG

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen  Angelsportverein 1960 e.V. Saarwellingen. Er hat seinen Sitz in Saarwellingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Sinn und Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Förderung des Angelsports und als Voraussetzung hierzu die Beschaffung und Pflege von Fischgewässer und darin sich befindlichen oder einzusetzenden Fische, die Bekämpfung der nicht waidgerechten- oder Raubfischerei, Förderung der Vereinsjugend, sowie Beratung und Förderung der  Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden  Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgängen.

 

Der Verein ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 

 

 

§ 3

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:            1. Der Vorstand

                                                           2. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 4

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:                   1. dem Vorsitzenden

                                                            2. dem Schriftführer, zugleich Geschäftsführer

                                                            3. dem Kassierer oder Kassenverwalter   

                                                                             

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Jedes der Vorstandsmitglieder ist einzeln Vertretungsberechtigt.

 

 

Befugnisse des Vorstandes

 

a)         Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmen-mehrheit gefasst.

 

b)         Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung sowie die Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat ferner die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu überwachen.

 

c)         Der Schriftführer erledigt sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt über alle Versammlungen das Protokoll. Die Niederschriften müssen vom Vorsitzenden unter      zeichnet und in der Versammlung vorgelesen werden. Der Schriftführer und der Vorsitzende sind gemeinsam für den Schriftverkehr zeichnungsberechtigt.

 

d)         Dem Kassierer obliegt das einziehen aller Gelder, insbesondere den Monatsbeiträgen, der Aufnahmegebühren und der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden. sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vereingelder dürfen nur zu Zwecken verwendet werden die den Interessen des Vereins dienen wie z.B. Zahlung der Pachtgebühren für die Vereinsgewässer, Fischbesatzkosten, Instandsetzung und Instandhaltung  der Vereinsgewässer und Anlagen, Anschaffung von Arbeitsgeräten und Fachliteratur, Ankauf von Futtermaterial zur Fütterung der Fische, laufende Unkosten, wie die Verwaltungskosten usw. Alle Barbeträge über 250. - €, sind auf  Sparkonten Zinsbringend anzulegen. Zur Ausführung von Zahlungsanweisungen und Barverfügungen benötigt der Kassierer ab 500.- € die schriftliche Einverständniserklärung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des Stellvertreters. Der Kassierer muss ein ordnungsmäßiges Kassenbuch führen, und in der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) einen Kassenbericht ablegen. Die Revision der Kasse erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die in einer Versammlung  gewählt werden.

 

e)         Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

 

§ 5

 

Erweiterter Vorstand

 

Die Generalversammlung kann einen erweiterten Vorstand (Beirat) bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Geschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

 

 

§ 6

 

Die Bestellung des Vorstandes

 

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliedersitzung durch geheime Wahlen. Es dürfen sich keine zwei Ämter zu § 4 Abs.1 bis 3 auf eine Person vereinigen.

 

 

§ 7

 

Mitglieder/Generalversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

Die Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich an jedes Vereinsmitglied.

 

Die Generalversammlung oder Mitgliederversammlung haben folgende Aufgaben:

 

            1. Die Wahl des Vorstandes

            2. Die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts

            3. Die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und des Abgeltungsbetrages für zu leistende
                Arbeitsstunden.

            4. Entlastung des Vorstandes

            5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung

            6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

 

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.

 

Jede Versammlung ist beschlussfähig. Die Mitglieder entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers muss die Abstimmung geheim erfolgen.

 

Stimmberechtigt  ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Mitglied ist in der Versammlung nicht stimmberechtigt, wenn sein Ausschluss zur Beschlussfassung ansteht, oder über ein mit ihm abzuschließendes Rechtsgeschäft beschlossen wird. Inaktive Mitglieder sind weder Wahl, noch  stimmberechtigt.

 

Den Vorsitz einer Versammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmtes Vereinsmitglied.

 

Jedes Vereinsmitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Eine Vertretung durch Dritte ist unzulässig.

 

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Versammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Abstimmungen können öffentlich erfolgen. Auf Antrag und Mehrheitsbeschluss erfolgen die Abstimmungen in geheimer Wahl.

 

 

§ 8

 

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu prüfen,  nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Belege/Bücher und des Jahresabschluss  vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

§ 9

 

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins zu fördern bereit und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über eine probeweise Aufnahme bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Über die endgültige Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Jugendliche, welche das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben, gehören der Jugendgruppe des Vereins an.

 

 

§ 10

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, den Angelsport in den vom Verein gepachteten Gewässern vorschriftsmäßig auszuüben.

 

Jedes Mitglied ist zur Pflicht gemacht, die Fischerei waidgerecht auszuführen und sich insbesondere am Wasser kameradschaftlich zu verhalten. Es soll sich an allen Vereinsveranstaltungen und besonders an den Versammlungen beteiligen.

 

Besonders obliegt den Vereinsmitglieder die Verpflichtung die Vereinsinteressen zu wahren und die Feststellung von Schäden in und an den Gewässern dem Verein unmittelbar mitzuteilen, sowie an der Behebung derselben tatkräftig mitzuarbeiten.

 

§ 11

 

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jederzeit enden durch:

 

            a)         freiwilligen Austritt, der schriftlich zu erklären ist,

            b)         Tod

            c)         Ausschluss

 

Ausgeschlossen werden kann, wer:

 

            a)         den Verein verunglimpft oder schädigt

            b)         den Vereinssatzungen und Beschlüssen bewusst zuwider handelt,

            c)         die von den Sportangler zu beachtenden Regeln grob verletzt ,

            d)         trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag oder des an Stelle der Arbeitsstunden zu leistenden Abgeltungsbetrages im Rückstand ist.

 

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied sachlich Gehör zu geben. Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss des Vorstandes schriftlich mitgeteilt. Berufung ist zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vom Mitglied schriftlich einzulegen. Die Berufung hat keine Aufschiebende Wirkung.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                

Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Erscheinen des Rechtsmittelführers in dieser Versammlung ist zwingend, andernfalls kann die Berufung als unzulässig verworfen werden.

 

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf dem Vereinsvermögen und an den gezahlten Beiträgen.

 

§ 12

 

Satzungsänderungen

 

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.                                    

 

Satzungsänderungen können nur in der General-, Jahreshauptversammlung oder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 13

 

Beitragsbefreiung

 

Mitglieder welche das 70. Lebensjahr erreicht haben und mindesten 15 Jahre dem Verein angehören, sind vom Beitrag befreit. Frauen deren Ehegatte dem Verein angehört brauchen bei der Aufnahme in den Verein keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

 

§ 14

 

Ehrungen

 

Vereinsmitglieder welche dem Verein 15 Jahre angehören, werden in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung mit der silbernen Vereinsnadel geehrt. Mitglieder die 25 Jahre  und 40 Jahre dem Verein angehören, werden in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung mit der goldenen Vereinsnadel sowie mit einer Urkunde geehrt.

 

 

§ 15

 

Auflösung des Vereins.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, die nur zu diesem Zweck einzuberufen ist. Die Vereinsauflösung kann nur mit einer ¾  Stimmenmehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung nach dem Beschluss dieser letzten Versammlung zu verwenden. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

 

§ 16

 

Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung ist für den Verein, seine Organe und seine Mitglieder bindend, und tritt nach Eintrag im Vereinsregister in Kraft.

 

 

Vorsitzende                                         Schriftführer                                        Kassierer

 

Saarwellingen 12.Jan 2015